Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wagener Medical Service

Anschrift:
Osthelle 31A
58644 Iserlohn

Stand: Juli 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Wagener Medical Service, Osthelle 31A, 58644 Iserlohn, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Auftraggebern.

Sie gelten insbesondere für folgende Leistungen:

  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Ausbildungen von Brandschutzhelfern,
  • medizinische Notfalltrainings,
  • Sanitätsdienste bei Veranstaltungen,
  • sonstige medizinische Schulungs-, Ausbildungs- und Veranstaltungsdienstleistungen.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot schriftlich oder in Textform, beispielsweise per E-Mail, bestätigt oder der Auftragnehmer die Buchung beziehungsweise Beauftragung ausdrücklich bestätigt.

Art, Umfang, Leistungsort, Leistungszeitraum und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung.

Mündliche Nebenabreden sollen zu Nachweiszwecken in Textform bestätigt werden.

3. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen und fachlichen Anforderungen.

Der Einsatz bestimmter Mitarbeiter, Dozenten oder Einsatzkräfte wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Dozenten, Honorarkräfte, Kooperationspartner oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Notwendige Änderungen im organisatorischen oder zeitlichen Ablauf bleiben vorbehalten, sofern der wesentliche Inhalt und Zweck der vereinbarten Leistung dadurch nicht erheblich verändert werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle zur Planung und Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.

Bei Schulungen und Ausbildungen stellt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde, insbesondere Folgendes bereit:

  • geeignete und ausreichend große Räumlichkeiten,
  • ausreichend Sitzgelegenheiten,
  • einen störungsfreien Unterrichtsablauf,
  • Zugang zu sanitären Einrichtungen,
  • erforderliche Stromanschlüsse,
  • gegebenenfalls geeignete Präsentationstechnik,
  • einen Zugang zu den Räumlichkeiten zu den vereinbarten Zeiten.

Bei Sanitätsdiensten muss der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig über Art, Umfang und besondere Risiken der Veranstaltung informieren. Hierzu gehören insbesondere:

  • Veranstaltungsart,
  • Veranstaltungsort,
  • Veranstaltungszeiten,
  • erwartete Besucher- und Teilnehmerzahlen,
  • Altersstruktur der Besucher oder Teilnehmer,
  • besondere Gefahren und Risikofaktoren,
  • behördliche oder verbandliche Auflagen,
  • Flucht- und Rettungswege,
  • Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsfahrzeuge,
  • vorhandene Sicherheits- und Rettungskonzepte,
  • Ansprechpartner und verantwortliche Personen vor Ort.

Ändern sich wesentliche Veranstaltungsdaten oder Rahmenbedingungen, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren.

Mehraufwendungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber zusätzlich berechnet werden.

5. Mindestteilnehmerzahl bei Erste-Hilfe-Kursen

Für die Durchführung eines Erste-Hilfe-Kurses gilt grundsätzlich eine verbindliche Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Wird die Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen nicht erreicht, wird der Kurs dennoch auf Grundlage von zehn Teilnehmern abgerechnet.

Das beauftragende Unternehmen trägt in diesem Fall die Kosten für die Differenz zwischen der tatsächlichen Teilnehmerzahl und der verbindlichen Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen.

Beispiel: Nehmen lediglich acht Personen an einem Erste-Hilfe-Kurs teil, werden dem beauftragenden Unternehmen zusätzlich die Kosten für zwei fehlende Teilnehmer in Rechnung gestellt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn:

  • angemeldete Teilnehmer nicht erscheinen,
  • Teilnehmer den Kurs vorzeitig abbrechen,
  • Teilnehmer aufgrund verspäteten Erscheinens nicht zugelassen werden können,
  • Teilnehmer die erforderlichen persönlichen oder organisatorischen Voraussetzungen nicht erfüllen,
  • der Auftraggeber weniger als zehn Teilnehmer zur Verfügung stellt.

Eine Abrechnung der fehlenden Teilnehmer gegenüber einer Berufsgenossenschaft, Unfallkasse oder einem anderen Kostenträger erfolgt nur, soweit dies nach den Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers zulässig ist.

Soweit der jeweilige Kostenträger die Kosten für fehlende, nicht erschienene, nicht teilnahmeberechtigte oder nicht vollständig teilnehmende Personen nicht übernimmt, trägt das beauftragende Unternehmen die hierdurch entstehende Differenz selbst.

Maßgeblich ist der im jeweiligen Angebot vereinbarte Preis pro Teilnehmer beziehungsweise die vereinbarte Mindestvergütung.

6. Teilnehmerzahlen und Teilnehmerdaten

Gesetzlich, behördlich oder durch einen Kostenträger vorgegebene Höchstteilnehmerzahlen dürfen nicht überschritten werden.

Zusätzliche, zuvor nicht angemeldete Teilnehmer können nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers und nur im Rahmen der zulässigen Höchstteilnehmerzahl aufgenommen werden.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die zur Anmeldung, Durchführung und Abrechnung erforderlichen Teilnehmerdaten vollständig, rechtzeitig und korrekt zur Verfügung zu stellen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift,
  • Arbeitgeberdaten,
  • Mitgliedsnummer oder Unternehmensnummer,
  • Angaben zur zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse,
  • erforderliche Abrechnungsformulare.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer pünktlich zum vereinbarten Kursbeginn erscheinen.

Verspätet erscheinende Teilnehmer können von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn aufgrund der Verspätung eine ordnungsgemäße, vollständige oder nach den Vorgaben des Kostenträgers anrechenbare Teilnahme nicht mehr gewährleistet werden kann.

7. Abrechnung über Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

Eine direkte Abrechnung von Erste-Hilfe-Kursen mit einer Berufsgenossenschaft, Unfallkasse oder einem anderen Kostenträger erfolgt nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des jeweiligen Kostenträgers erfüllt sind.

Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, erforderliche Abrechnungsformulare vollständig, korrekt, fristgerecht und ordnungsgemäß bestätigt zur Verfügung zu stellen.

Lehnt die Berufsgenossenschaft, Unfallkasse oder ein anderer Kostenträger die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, weil Voraussetzungen nicht erfüllt, Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind oder Teilnehmer nicht abrechnungsfähig sind, trägt das beauftragende Unternehmen die nicht übernommenen Kosten.

Dies gilt nicht, wenn die Ablehnung ausschließlich auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Fehler beruht.

Die Ablehnung einer Kostenübernahme durch einen Kostenträger berührt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich nicht.

8. Teilnahmevoraussetzungen

Die Teilnehmer müssen körperlich und geistig in der Lage sein, den Unterricht zu verfolgen und an den erforderlichen praktischen Übungen teilzunehmen.

Die Teilnehmer müssen die vollständige, für die jeweilige Ausbildung vorgeschriebene Unterrichtszeit absolvieren.

Eine verspätete Ankunft, ein vorzeitiges Verlassen oder eine längere Abwesenheit kann dazu führen, dass keine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden darf.

Der Auftragnehmer entscheidet unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften und fachlichen Anforderungen, ob die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind.

9. Ausschluss von Teilnehmern

Der Auftragnehmer darf Teilnehmer von einer Schulung oder Ausbildung ausschließen, wenn diese:

  • den Unterricht erheblich oder wiederholt stören,
  • andere Teilnehmer, Dozenten oder Mitarbeiter gefährden,
  • unter erkennbarem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder sonstigen berauschenden Substanzen stehen,
  • Sicherheitsanweisungen nicht befolgen,
  • erforderliche praktische Übungen ohne nachvollziehbaren Grund verweigern,
  • beleidigendes, bedrohendes oder diskriminierendes Verhalten zeigen,
  • die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigen.

Ein Anspruch auf Erstattung oder Reduzierung der Vergütung besteht in diesem Fall nicht, soweit der Ausschluss vom Teilnehmer oder Auftraggeber zu vertreten ist.

10. Teilnahmebescheinigungen

Teilnahmebescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn die jeweils geltenden Voraussetzungen vollständig erfüllt wurden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • vollständige Anwesenheit,
  • Teilnahme an den erforderlichen praktischen Übungen,
  • Erfüllung der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
  • vollständige und richtige Angabe der benötigten Personendaten.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, wenn ein Teilnehmer zu spät erscheint, den Kurs vorzeitig verlässt, wesentliche Unterrichtsabschnitte versäumt oder die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt.

Muss eine Teilnahmebescheinigung aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder Teilnehmers neu erstellt werden, kann hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr berechnet werden.

11. Sanitätsdienste

Der Auftragnehmer führt einen Sanitätsdienst auf Grundlage der bei Vertragsschluss bekannten Veranstaltungsdaten und der vereinbarten Leistungsbeschreibung durch.

Der Auftraggeber bleibt für die allgemeine Sicherheit, Organisation und Durchführung seiner Veranstaltung verantwortlich.

Der Sanitätsdienst ersetzt nicht automatisch den öffentlichen Rettungsdienst.

Bei medizinischer Notwendigkeit können der öffentliche Rettungsdienst, ein Notarzt, die Feuerwehr, die Polizei oder sonstige zuständige Stellen hinzugezogen werden.

Die medizinische Entscheidung über Untersuchungen, Behandlungsmaßnahmen, Nachforderungen, Transporte oder die Übergabe eines Patienten an den öffentlichen Rettungsdienst trifft das eingesetzte medizinische Fachpersonal nach pflichtgemäßem Ermessen.

Ändern sich nach Vertragsschluss insbesondere:

  • Besucherzahlen,
  • Teilnehmerzahlen,
  • Veranstaltungszeiten,
  • Veranstaltungsflächen,
  • Risikofaktoren,
  • behördliche Auflagen,
  • Sicherheitskonzepte,

kann eine Anpassung des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge oder des Materials erforderlich werden.

Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern die Änderung nicht vom Auftragnehmer verursacht wurde.

12. Vergütung und Preise

Es gelten die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung genannten Preise.

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt.

Zusätzliche oder nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • zusätzliche Einsatzstunden,
  • Verlängerungsstunden,
  • zusätzliche Mitarbeiter oder Einsatzkräfte,
  • zusätzlich benötigte Fahrzeuge oder Materialien,
  • Fahrt- und Anfahrtskosten,
  • Maut- und Parkgebühren,
  • Übernachtungskosten,
  • Verpflegungskosten,
  • Kosten externer Dienstleister,
  • Kosten aufgrund geänderter Veranstaltungsbedingungen,
  • behördlich angeordnete Zusatzleistungen.

13. Verlängerung von Veranstaltungen und Einsatzzeiten

Überschreitet eine Veranstaltung die vereinbarte Einsatz- oder Leistungszeit, wird die zusätzliche Zeit nach dem vereinbarten Stunden- oder Verlängerungssatz berechnet.

Angefangene Abrechnungseinheiten können entsprechend der im Angebot festgelegten Abrechnungstaktung berechnet werden.

Eine Verlängerung der Einsatzzeit ist nur möglich, soweit die personellen, arbeitszeitrechtlichen und organisatorischen Kapazitäten des Auftragnehmers dies zulassen.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Veranstaltung über die vereinbarte Einsatzzeit hinaus abzusichern, wenn eine Verlängerung nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder aus personellen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

14. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Angebot keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.

Der Auftragnehmer kann insbesondere bei:

  • erstmaligen Auftraggebern,
  • größeren Veranstaltungen,
  • umfangreichen Personalplanungen,
  • erheblichen Materialkosten,
  • erforderlichen Fremdleistungen

eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verlangen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Eintritt des Zahlungsverzugs die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere nachweisbare Verzugsschäden geltend zu machen.

15. Stornierung durch den Auftraggeber

Eine Stornierung muss mindestens in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Auftragnehmer maßgeblich.

Bei einer Stornierung können unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen folgende pauschale Stornierungskosten berechnet werden:

  • bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn: kostenfrei,
  • 29 bis 15 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 Prozent der vereinbarten Vergütung,
  • 14 bis 8 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 Prozent der vereinbarten Vergütung,
  • 7 bis 3 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 Prozent der vereinbarten Vergütung,
  • weniger als 3 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 90 Prozent der vereinbarten Vergütung,
  • bei Nichterscheinen oder einer Absage nach dem vereinbarten Leistungsbeginn: 100 Prozent der vereinbarten Vergütung.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten, beispielsweise für gebuchtes Fremdpersonal, Fahrzeuge, Unterkünfte, Materialien oder externe Dienstleister, können zusätzlich berechnet werden, soweit diese nicht bereits in der Stornierungspauschale berücksichtigt sind.

16. Umbuchungen und Terminverschiebungen

Terminverschiebungen und Umbuchungen bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.

Bereits entstandene oder nicht mehr vermeidbare Kosten können auch bei einer Umbuchung berechnet werden.

Kann kein Ersatztermin vereinbart werden, gelten die Regelungen über die Stornierung entsprechend.

17. Absage durch den Auftragnehmer

Kann eine Leistung aufgrund von Krankheit, Ausfall von Mitarbeitern, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, erheblichen Verkehrsstörungen, technischen Ausfällen oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen nicht wie vereinbart durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen geeigneten Ersatzmitarbeiter einzusetzen oder einen Ersatztermin anzubieten.

Ist weder eine Ersatzleistung noch ein zumutbarer Ersatztermin möglich, werden bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet.

Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

18. Höhere Gewalt

Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Naturkatastrophen,
  • Unwetter,
  • Hochwasser,
  • Brände,
  • Pandemien oder Epidemien,
  • behördliche Verbote oder Anordnungen,
  • Krieg oder vergleichbare Ereignisse,
  • Streiks,
  • erhebliche Verkehrsstörungen,
  • Ausfälle kritischer Infrastruktur.

Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das entsprechende Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.

Bereits entstandene, nachgewiesene und nicht mehr vermeidbare Kosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

19. Lehrmaterialien und Urheberrecht

Vom Auftragnehmer bereitgestellte Schulungsunterlagen, Präsentationen, Konzepte, Texte, Bilder, Videos, Vorlagen und sonstige Inhalte sind urheberrechtlich geschützt, soweit ein entsprechender Schutz besteht.

Diese Inhalte dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers insbesondere nicht:

  • vervielfältigt,
  • veröffentlicht,
  • weitergegeben,
  • verkauft,
  • im Internet bereitgestellt,
  • für eigene gewerbliche Schulungen verwendet

werden.

Gesetzlich zulässige Nutzungen bleiben unberührt.

Foto-, Video- oder Tonaufnahmen während einer Schulung oder Veranstaltung sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers und sämtlicher betroffener Personen gestattet.

20. Foto- und Videoaufnahmen

Foto- und Videoaufnahmen von Teilnehmern, Mitarbeitern oder Einsatzkräften für Werbe-, Dokumentations- oder Veröffentlichungszwecke erfolgen nur auf Grundlage einer entsprechenden rechtlichen Berechtigung oder Einwilligung.

Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.

Eine erteilte Einwilligung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

21. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
  • in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und Mehraufwendungen, die insbesondere durch:

  • unrichtige oder unvollständige Angaben,
  • nicht mitgeteilte Veranstaltungsrisiken,
  • unzureichende Sicherheitsmaßnahmen,
  • die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten,
  • schuldhaftes Verhalten seiner Mitarbeiter, Teilnehmer oder Erfüllungsgehilfen

verursacht werden.

22. Verlust und Beschädigung von Material

Vom Auftragnehmer bereitgestellte Ausrüstung, Schulungsmaterialien, medizinische Geräte und sonstige Gegenstände sind sorgfältig zu behandeln.

Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste durch ihn selbst oder durch Personen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

Normale und vertragsgemäße Abnutzung bleibt unberücksichtigt.

23. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

Soweit der Auftraggeber Teilnehmer-, Mitarbeiter- oder Veranstaltungsdaten an den Auftragnehmer übermittelt, stellt er sicher, dass die Erhebung und Übermittlung dieser Daten rechtlich zulässig ist und die betroffenen Personen ordnungsgemäß informiert wurden.

Der Auftraggeber übermittelt nur solche personenbezogenen Daten, die für die Durchführung, Dokumentation oder Abrechnung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.

24. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesonderten Widerrufsbelehrung.

Soll die vereinbarte Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den vorzeitigen Leistungsbeginn, einen möglichen Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts.

Diese Regelung gilt nicht für Verträge, bei denen nach den gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht besteht.

25. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

Dies gilt nicht für Gegenforderungen des Auftraggebers, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

26. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung in Betracht kommen sollte.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

27. Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden.

28. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Anstelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Eine automatische Ersetzung einer unwirksamen Klausel durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung findet nicht statt.

Wagener Medical Service
Osthelle 31A
58644 Iserlohn

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